Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein strafrechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA