Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen. 9. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 9.1 Vorbemerkungen Wie bereits unter E. II.6. hiervor dargelegt, bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Wird dies – wie vorliegend – bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob die angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger.