12 seinem Heimatland verfügt der Beschuldigte hingegen nach wie vor über nahe Familienangehörige und damit ein tragfähiges soziales Netz. 8.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Aufgrund des klaren Ergebnisses sowie der nachfolgenden Erwägungen zum FZA (vgl. E. 9. hiernach) wird auf eine diesbezügliche Eventualbegründung verzichtet. 8.4 Zwischenfazit zur Landesverweisung Der Beschuldigte ist gestützt auf Art.