Dies trübt den ansonsten guten Leumund des Beschuldigten offensichtlich in erheblichen Ausmass. 8.2.6 Reintegrationschancen im Heimatland Der Beschuldigte ist seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 stets wieder nach Portugal zurückgekehrt und besitzt dort noch eine Wohnadresse in ________ (Ort) (pag. 53, Z. 40-44). Er hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre komplett in Portugal verbracht und dort die gesamte Schulzeit absolviert. Portugiesisch spricht er fliessend.