um eine nicht unerhebliche Betäubungsmittelmenge handelt und der Beschuldigte während seiner Kurierfahrt doch weitgehend autonom vorging (vgl. auch E. II.9.3.2 hiernach). Durch diese Handlung hat der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet und die Gesundheit einer unbestimmbaren Menge an Personen schwer gefährdet. Dies trübt den ansonsten guten Leumund des Beschuldigten offensichtlich in erheblichen Ausmass.