454, Z. 27 ff.). Bis zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten hat sich der Beschuldigte folglich während seinen wiederkehrenden Aufenthalten in der Schweiz nicht strafbar gemacht. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es sich beim Besitz und der Beförderung von 88 Gramm reinem Kokain gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (Ziff. I.A.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs) um eine nicht unerhebliche Betäubungsmittelmenge handelt und der Beschuldigte während seiner Kurierfahrt doch weitgehend autonom vorging (vgl. auch E. II.9.3.2 hiernach).