11 8.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 3. März 2025 verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen in der Schweiz (pag. 639). Anlässlich der Hafteröffnung vom 14. Oktober 2023 gab er jedoch zu Protokoll, in Portugal wegen Rauchens in der Schule im Jahr 2010 verurteilt worden zu sein (pag. 66, Z. 124 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dies und führte aus, es habe ein Problem mit dem Rauchen von Haschisch gegeben und er habe damals eine Busse bezahlen müssen (pag. 454, Z. 27 ff.).