Somit spricht auch die familiäre Situation des Beschuldigten gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 8.2.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Kammer sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht.