Es erstaunt auch, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise nicht in die Nähe seines Bruders zog, wäre dieser doch ein idealer Anknüpfungspunkt gewesen. Zusammenfassend besteht zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder in keiner Weise eine Abhängigkeit, die über eine übliche Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehen würde. Bei einer Landesverweisung hätte der Beschuldigte mit seinen Eltern und den Geschwistern in Portugal nach wie vor ein offensichtlich tragfähiges familiäres Netz.