Auch wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, lässt dieses Verhalten auf einen mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen, wusste der Beschuldigte doch von der Wichtigkeit dieser Pflicht. Zusammenfassend spricht die Integration des Beschuldigten ebenfalls gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. 8.2.3 Familienverhältnisse Wie in E.II.8.2.2 hiervor erwähnt, ist der Beschuldigte ledig und kinderlos. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in Portugal. Mit diesen steht er gemäss eigenen Aussagen in Kontakt (pag. 455, Z. 43 f.). Sie sind in Portugal seine Bezugspersonen (pag.