_ mitgeteilt habe (pag. 670, Z. 26 ff.). Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen nicht strikt eingehalten hat (pag. 372 und pag. 429). Hierzu führte er aus, er sei jeden Tag zur Polizei gegangen, um zu unterzeichnen. Aber es sei vorgekommen, dass diese bereits geschlossen hatten oder er aufgrund der Arbeit nicht gehen konnte (pag. 673, Z. 5 f.). Auch wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, lässt dieses Verhalten auf einen mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen, wusste der Beschuldigte doch von der Wichtigkeit dieser Pflicht.