Schliesslich weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. März 2025 keine Vorstrafen auf, was aber erwartet werden darf (pag. 639). Negativ fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte während dem Verfahren vor dem Obergericht mehrfach nicht vorgeladen werden konnte (vgl. bspw. pag. 597 f., pag. 617 und pag. 642). Auf Vorhalt dieser Problematik führte er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, er habe den Brief nicht rechtzeitig abgeholt. Er sei damals in ________(Gemeinde) gewesen, weil er Arbeit gesucht habe, was er der Kantonspolizei in ________ (Ort) und der Gemeinde ________ mitgeteilt habe (pag.