Diese Hobbies zeugen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht von einer gelungenen sozialen Integration, sind hierfür doch keine über die familiären Bindungen hinausgehenden sozialen Kontakte notwendig. Auch die angeblich gute Beziehung zum neuen Chef vermag keine soziale Integration zu begründen, zumal der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ausführte, sein Vorgesetzter wisse, dass er ein Problem mit der Justiz habe, aber nicht, was genau er gemacht habe (pag. 675, Z. 2-4). Schliesslich weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. März 2025 keine Vorstrafen auf, was aber erwartet werden darf (pag.