9 Wie gut dessen Kenntnisse in ebendiesen Sprachen sind, konnte nicht geklärt werden, ist aber auch nicht entscheidend. Auch die sprachliche Integration des Beschuldigten spricht daher nicht für einen Härtefall, sondern ist maximal durchschnittlich. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und führt in ________ (Ort) einen eigenen Haushalt (pag. 648.2: pag. 666, Z. 34 ff.). Für die Mietkosten kommt er selbst auf. In seiner Freizeit pflegt der Beschuldigte insbesondere mit seinem Bruder und dessen Familie Kontakt (pag. 455, Z. 31 ff.).