456, Z. 27-32). Die Verteidigung führte in ihrem erstinstanzlichen Schlussvortrag aber auch aus, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten hätten seinem Lehrabschluss im Weg gestanden, weshalb dieser zunächst beabsichtige, einen Sprachkurs zu absolvieren (pag. 462). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne nun schon besser Deutsch sprechen und kommuniziere bei der Arbeit ausschliesslich auf Deutsch. Er lerne viel (pag. 670, Z. 4 ff. und Z. 24). Trotzdem entstand der Kammer der Eindruck, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten nach wie vor mangelhaft sind (vgl. pag.