Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erhält er monatlich CHF 2'400.00 auf sein Konto überwiesen (pag. 650). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, bei der C.________ AG werde aktuell geprüft, ob er dort seine begonnene Ausbildung zum Küchenangestellten EBA abschliessen könnte. Eine Zusage habe er aber noch nicht erhalten (pag. 669, Z. 30-38). Diese Aussage wird durch ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. März 2025 bestätigt, wonach man derzeit die Möglichkeiten prüfe, damit der Beschuldigte seine begonnene Ausbildung zum Küchenangestellten EBA innerhalb der C.________ AG beenden könne (pag.