Dort ist er auch aufgewachsen und hat zwölf Jahre die Schule besucht (pag. 52). Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Oktober 2023, wo er ausführte, er sei erneut in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. Er habe vorgehabt, bis zum Ende der Wintersaison zu bleiben (pag. 54). Die geringe effektive Anwesenheitsdauer des Beschuldigten spricht klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Von einer starken Verwurzelung in der Schweiz kann nach Auffassung der Kammer unter diesen Umständen klar nicht die Rede sein.