6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Die Aufenthalte vor dem 13. Oktober 2023 deuten nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz hin. Unter den gegebenen Umständen ist fraglich, ob überhaupt jemals eine Absicht längeren Verbleibens vorhanden war, kehrte der Beschuldigte doch stets zu seiner Familie nach Portugal zurück. Dort ist er auch aufgewachsen und hat zwölf Jahre die Schule besucht (pag.