Seit diesem Zeitpunkt hält der Beschuldigte sich ohne Unterbruch in der Schweiz auf. Der heute 32-jährige Beschuldigte ist im Urteilszeitpunkt somit seit rund 18 Monaten ununterbrochen in der Schweiz, wobei die Zeit zwischen der vorläufigen Festnahme vom 13. Oktober 2023 bis zur Entlassung aus der Sicherheitshaft am 23. Februar 2024 (rund vier Monate) rechtsprechungsgemäss bei der Landesverweisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (Urteile des BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5).