Über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt nach wie vor (pag. 565 f.). Die Einreise erfolgte jeweils zur Saisonarbeit, wobei der Beschuldigte stets zurück nach Portugal zu seiner Familie ging (pag. 632.1 und pag. 671, Z. 1 ff.). Nach Aufenthalten in Portugal und Spanien reiste der Beschuldigte letztmals am 30. September oder 1. Oktober 2023 in die Schweiz ein (pag. 53, Z. 57 ff.), bevor er am 13. Oktober 2023 vorläufig festgenommen wurde (pag. 4 ff.). Seit diesem Zeitpunkt hält der Beschuldigte sich ohne Unterbruch in der Schweiz auf.