Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 reiste der Beschuldigte erstmals am 12. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung für erwerbstätige EU-Staatsangehörige. In den darauffolgenden Jahren reiste der Beschuldigte mehrfach in die Schweiz ein und stets wieder aus, wobei er jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung und einmal eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt nach wie vor (pag.