7 bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 8.2 Härtefallprüfung 8.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 reiste der Beschuldigte erstmals am 12. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung für erwerbstätige EU-Staatsangehörige.