III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht an des Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Landesverweisung