1. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________ sowie die beschlagnahmte ID Nr. ________ seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben.