3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 4 Tage festgesetzt; 4. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. der Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ für das erstinstanzliche Verfahren; 6. der Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen (Art. 69 StGB). II. B.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: