4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 6'740.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'870.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 2'200.00 und den Auslagen des Gerichts von CHF 400.00, insgesamt bestimmt auf CHF 11'210.00. 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'210.00. II. 1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: