Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 219 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Mäder Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwältin A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 3. April 2024 (PEN 24 49) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 3. April 2024 fol- gendes Urteil (pag. 507 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): I. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen resp. festge- stellt am 12./13.10.2023 in Thun, ________ (Adresse) durch Besitz und Beförderung von 88 Gramm reinem Kokain 2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2.1 begangen am resp. festgestellt am 12./13.10.2023 in Thun, ________ (Adresse) durch Er- werb, Besitz und Beförderung zum Eigenkonsum von ca. 160 Gramm Haschisch 2.2 begangen bis zum 12.10.2023 in ________ (Gemeinde) VS und ________(Gemeinde) VS durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana Haschisch und Kokain und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 51, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft vom 13.10.2023 bis am 23.02.2024 sowie die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19.02.2024 bzw. 20.02.2024 angeordneten Ersatzmassnahmen vom 24.02.2024 bis am 03.04.2024 werden im Umfang von insgesamt 148 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 6'740.00, den Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 1'870.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 2'200.00 und den Auslagen des Gerichts von CHF 400.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 11'210.00. 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 10'210.00. II. 1. Die amtliche Entschädigung wird wie folgt bestimmt: [Honorartabelle] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 8'222.90. B.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________ sowie die beschlagnahmte ID Nr. ________ wer- den eingezogen und ist dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) zu übergeben. 3. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ (Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Be- schuldigter) am 12. April 2024 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 516). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. Mai 2024 (pag. 524 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zugestellt (pag. 556 f.). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 erklärte der Beschuldigte form- und firstgerecht die Berufung be- schränkt auf die Landesverweisung und die Einziehung der beschlagnahmten Rei- sedokumente (Ziff. I.4. sowie Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 563 f.). Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Anschlussberufungsführerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) An- schlussberufung, beschränkt auf die Dauer der Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 571 f.). Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 13. März 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 663 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Betreibungs- und Strafre- gisterauszug (datierend vom 25. Februar 2025 resp. 3. März 2025 [pag. 638 f.]) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (da- tierend vom 6. März 2025 [pag. 648 ff.]) eingeholt. Beim Staatssekretariat für Mi- 3 gration (nachfolgend: SEM) und beim Migrationsdienst des Kantons Bern wurden sodann aktualisierte Berichte im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Lan- desverweisung (datierend vom 22. Januar 2025 resp. 5. Februar 2025 [pag. 629 f. und pag. 632.1 f.]) eingeholt. Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 28. Mai 2024, eine Fotokopie des Ausweises des Beschuldigten sei zu den Akten zu erkennen. Gleichzeitig wurde beantragt, die Akten betreffend den Beschuldigten der Gemeinde Naters bzgl. des- sen Anmeldung anfangs März 2024 seien zu edieren (pag. 563 f.). Die Verfahrens- leitung erkannte die Fotokopie des Ausweises des Beschuldigten mit Verfügung vom 16. August 2024 zu den Akten und wies den Beweisantrag betreffend die Ak- tenedition bei der Gemeinde Naters mit gleicher Verfügung ab (pag. 588 f.). Mit Eingabe vom 11. März 2025 reichte die Verteidigung sodann zwei Arbeitsver- träge des Beschuldigten sowie eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin ein (pag. 651 ff.), die mit Beschluss vom 13. März 2025 zu den Akten genommen wur- den (pag. 665). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte ergänzend zur Sache und zur Person befragt (pag. 666 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin A.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 563 und pag. 677): 1. Das Urteil des Regionalgerichts vom 3. April 2024 sei aufzuheben betreffend der Dispositiv Ziff. I.3. (Landesverweis) und der Dispositiv Ziff. III.2. (Beschlagnahme Reisedokumente). 2. Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die beschlagnahmten Reisedokumente seien freizugeben. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 679): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 3. April 2024 (PEN 24 49) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach B.________ wie folg schuldig erklärt wurde: 1.1 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen resp. fest- gestellt am 12./13.10.2023 in Thun, ________(Adresse), durch Besitz und Beförderung von 88 Gramm reinem Kokain (AKS Ziff. I.1); 1.2 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. I.2): 1.2.1 begangen am 12./13.10.2023 in Thun, ________(Adresse), durch Erwerb, Besitz und Beförderung zum Eigenkonsum von ca. 160 Gramm Haschisch; 4 1.2.2 begangen bis zum 12.10.2023 in ________ (Gemeinde) VS und ________ (Gemein- de) VS durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Haschisch und Kokain; 2. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei der Vollzug aufgeschoben wur- de und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wurde, unter Anrechnung von 148 Tagen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 4 Tage festgesetzt; 4. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 5. der Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ für das erstin- stanzliche Verfahren; 6. der Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Drogen (Art. 69 StGB). II. B.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________ sowie die beschlagnahmte ID Nr. ________ seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 2. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.9]). Zufolge Beschränkung der Berufung des Beschuldigten hat die Kammer einzig die Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Ein- ziehung der beschlagnahmten Reisedokumente (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind sodann die Verfügungen betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Abgesehen von den genannten Dispositivziffern ist das Urteil des Regionalgerichts 5 Oberland vom 3. April 2024 in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft namentlich die Schuldsprüche (Ziff. I.1. und Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. I.1., Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung des amtlichen Honorars (Ziff. II.1. betreffend Festsetzung des amtli- chen Honorars des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Einziehungsverfü- gung betreffend die beschlagnahmten Drogen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft ist sie hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung nicht an des Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern. II. Landesverweisung 6. Vorbemerkungen Im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben (BGE 145 IV 55; Urteil des Bundege- richts 6B_907/2018 vom 23. November 2018) ist zunächst in Anwendung des Lan- desrechts zu prüfen, ob gestützt auf Art. 66a StGB die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind (E. II.8. hiernach). Sollte dies der Fall sein, ist in ei- nem (allfälligen) weiteren Schritt zu prüfen, ob sich das Ergebnis als mit dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü- gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) kompatibel erweist (E. II.9. hiernach). 7. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 545 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teils wiederholend gilt Folgendes: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünf- zehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafge- setzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schwe- 6 ren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage mithin in einer Inter- essensabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverwei- sung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 8. Beurteilung durch die Kammer 8.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt (vgl. Ziff. I.A.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Da er portugiesischer Staatsangehörigkeit ist, ist in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen 7 bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 8.2 Härtefallprüfung 8.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 5. Februar 2025 reiste der Beschuldigte erstmals am 12. Dezember 2014 in die Schweiz ein und er- hielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung für erwerbstätige EU-Staatsangehörige. In den darauffolgenden Jahren reiste der Beschuldigte mehrfach in die Schweiz ein und stets wieder aus, wobei er jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung und einmal eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt. Über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt nach wie vor (pag. 565 f.). Die Einreise erfolg- te jeweils zur Saisonarbeit, wobei der Beschuldigte stets zurück nach Portugal zu seiner Familie ging (pag. 632.1 und pag. 671, Z. 1 ff.). Nach Aufenthalten in Portu- gal und Spanien reiste der Beschuldigte letztmals am 30. September oder 1. Okto- ber 2023 in die Schweiz ein (pag. 53, Z. 57 ff.), bevor er am 13. Oktober 2023 vor- läufig festgenommen wurde (pag. 4 ff.). Seit diesem Zeitpunkt hält der Beschuldigte sich ohne Unterbruch in der Schweiz auf. Der heute 32-jährige Beschuldigte ist im Urteilszeitpunkt somit seit rund 18 Mona- ten ununterbrochen in der Schweiz, wobei die Zeit zwischen der vorläufigen Fest- nahme vom 13. Oktober 2023 bis zur Entlassung aus der Sicherheitshaft am 23. Februar 2024 (rund vier Monate) rechtsprechungsgemäss bei der Landesver- weisung nicht als reguläre Aufenthaltsdauer anzurechnen ist (Urteile des BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Die Aufenthalte vor dem 13. Oktober 2023 deuten nach Auffassung der Kammer nicht auf eine Verwurze- lung des Beschuldigten in der Schweiz hin. Unter den gegebenen Umständen ist fraglich, ob überhaupt jemals eine Absicht längeren Verbleibens vorhanden war, kehrte der Beschuldigte doch stets zu seiner Familie nach Portugal zurück. Dort ist er auch aufgewachsen und hat zwölf Jahre die Schule besucht (pag. 52). Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der delegier- ten Einvernahme vom 13. Oktober 2023, wo er ausführte, er sei erneut in die Schweiz gekommen, um hier zu arbeiten. Er habe vorgehabt, bis zum Ende der Wintersaison zu bleiben (pag. 54). Die geringe effektive Anwesenheitsdauer des Beschuldigten spricht klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. Von einer starken Verwurze- lung in der Schweiz kann nach Auffassung der Kammer unter diesen Umständen klar nicht die Rede sein. Diese ist bei Saisonarbeiten mit jeweiliger Kurzaufent- haltsbewilligung auch gar nicht beabsichtigt. 8.2.2 Integration in der Schweiz Zur wirtschaftlichen Integration kann den Akten zunächst entnommen werden, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2014 diverse Kurzeinsätze als Hilfskoch in ________(Gemeinde) und in ________ (Ort) leistete und von August 2021 bis Fe- bruar 2022 eine Ausbildung zum Koch EFZ in ________ (Ort) absolvierte, die er jedoch nicht abschloss (pag. 479 ff.). Nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft 8 (24. Februar 2024) war der Beschuldigte in einem 100 %-Pensum als Koch beim ________ (Restaurant) in ________ (Ort) tätig (pag. 490). Dort verdiente er monat- lich CHF 2'969.80 netto, wobei in diesem Betrag schon der Quellensteuerabzug berücksichtigt ist (pag. 494). Aktuell ist der Beschuldigte im ________ (Restaurant) ________ (Ort) bei der C.________ AG angestellt. Dort erhält er einen Bruttolohn von CHF 4'400.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellen- steuer erhält er monatlich CHF 2'400.00 auf sein Konto überwiesen (pag. 650). An- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, bei der C.________ AG werde aktuell geprüft, ob er dort seine begon- nene Ausbildung zum Küchenangestellten EBA abschliessen könnte. Eine Zusage habe er aber noch nicht erhalten (pag. 669, Z. 30-38). Diese Aussage wird durch ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. März 2025 bestätigt, wonach man derzeit die Möglichkeiten prüfe, damit der Beschuldigte seine begonnene Ausbildung zum Küchenangestellten EBA innerhalb der C.________ AG beenden könne (pag. 652). Der Beschuldigte verfügt damit über eine wirtschaftliche Selbständigkeit, was posi- tiv zu werten ist. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass er plant, seine Ausbildung ab- zuschliessen. Diesbezüglich kommt die Kammer aber zum Schluss, dass noch un- klar ist, ob ihm dies gelingen wird und wie sich eine solche Änderung bspw. auf den Lohn des Beschuldigten auswirken würde. Der grundsätzlich positive Eindruck be- treffend die wirtschaftliche Integration wird auch durch den Betreibungsregisteraus- zug vom 25. Februar 2025 bestätigt, auf dem keine offene Betreibungen ersichtlich sind (pag. 628). Im Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. März 2025 gab der Beschuldigte hingegen an, gegenüber der Krankenversicherung Schulden in Höhe von CHF 5'000.00 zu haben (pag. 650). Dies bestätigte er anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung auf Frage hin und führte aus, er möchte beginnen, die Schulden so bald wie möglich abzubauen (pag. 675, Z. 10-12). Diese Schulden, die trotz des regelmässigen Einkommens aufgebaut wurden, trüben die grundsätzlich positive wirtschaftliche Integration des Beschuldigten. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Proto- koll, er könne – neben seiner Landessprache Portugiesisch – sowohl auf Italie- nisch, Englisch und Französisch aktiv eine Unterhaltung führen. Deutsch verstehe er (pag. 454, Z. 34-39). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab er an, er arbeite in deutscher Sprache. Da er bereits lange in der Küche in der Schweiz arbeite, könne er in der Küche auf Deutsch kommunizieren (pag. 456, Z. 27-32). Die Ver- teidigung führte in ihrem erstinstanzlichen Schlussvortrag aber auch aus, die man- gelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten hätten seinem Lehrabschluss im Weg gestanden, weshalb dieser zunächst beabsichtige, einen Sprachkurs zu ab- solvieren (pag. 462). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne nun schon besser Deutsch sprechen und kommuniziere bei der Arbeit ausschliesslich auf Deutsch. Er lerne viel (pag. 670, Z. 4 ff. und Z. 24). Trotzdem entstand der Kammer der Eindruck, dass die Deutsch- kenntnisse des Beschuldigten nach wie vor mangelhaft sind (vgl. pag. 664), was angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer nicht erstaunt. Der Beschuldigte konnte zudem nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er seine Ausbildung – trotz den an- geblich vorhandenen Französisch- und Italienischkenntnisse – nicht in einem französisch- resp. italienischsprachigen Kanton begonnen hat (pag. 670, Z. 16 ff.). 9 Wie gut dessen Kenntnisse in ebendiesen Sprachen sind, konnte nicht geklärt wer- den, ist aber auch nicht entscheidend. Auch die sprachliche Integration des Be- schuldigten spricht daher nicht für einen Härtefall, sondern ist maximal durch- schnittlich. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und führt in ________ (Ort) einen eige- nen Haushalt (pag. 648.2: pag. 666, Z. 34 ff.). Für die Mietkosten kommt er selbst auf. In seiner Freizeit pflegt der Beschuldigte insbesondere mit seinem Bruder und dessen Familie Kontakt (pag. 455, Z. 31 ff.). In sozialer Hinsicht kann somit nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden, verfügt der Beschuldigte in der Schweiz doch praktisch über kein eigenes, über seine Familie hinausgehendes Umfeld. Er führte aus, dass er in seiner Freizeit gerne lese, spaziere, Fussball schaue und Poker spiele (pag. 667, Z. 30). Diese Hobbies zeugen nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht von einer gelungenen sozialen Integration, sind hierfür doch keine über die familiären Bindungen hinausgehenden sozialen Kontakte not- wendig. Auch die angeblich gute Beziehung zum neuen Chef vermag keine soziale Integration zu begründen, zumal der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ausführte, sein Vorgesetzter wisse, dass er ein Problem mit der Justiz habe, aber nicht, was genau er gemacht habe (pag. 675, Z. 2-4). Schliesslich weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. März 2025 keine Vorstrafen auf, was aber erwartet werden darf (pag. 639). Negativ fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte während dem Verfahren vor dem Obergericht mehrfach nicht vorgeladen werden konnte (vgl. bspw. pag. 597 f., pag. 617 und pag. 642). Auf Vorhalt dieser Problematik führte er anlässlich der oberinstanzlichen Beru- fungsverhandlung aus, er habe den Brief nicht rechtzeitig abgeholt. Er sei damals in ________(Gemeinde) gewesen, weil er Arbeit gesucht habe, was er der Kan- tonspolizei in ________ (Ort) und der Gemeinde ________ mitgeteilt habe (pag. 670, Z. 26 ff.). Ebenfalls negativ fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die ihm auferlegten Ersatzmassnahmen nicht strikt eingehalten hat (pag. 372 und pag. 429). Hierzu führte er aus, er sei jeden Tag zur Polizei gegangen, um zu un- terzeichnen. Aber es sei vorgekommen, dass diese bereits geschlossen hatten oder er aufgrund der Arbeit nicht gehen konnte (pag. 673, Z. 5 f.). Auch wenn diese Ausführungen zutreffen sollten, lässt dieses Verhalten auf einen mangelnden Re- spekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen, wusste der Beschuldigte doch von der Wichtigkeit dieser Pflicht. Zusammenfassend spricht die Integration des Beschuldigten ebenfalls gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. 8.2.3 Familienverhältnisse Wie in E.II.8.2.2 hiervor erwähnt, ist der Beschuldigte ledig und kinderlos. Seine El- tern und seine Schwester leben nach wie vor in Portugal. Mit diesen steht er gemäss eigenen Aussagen in Kontakt (pag. 455, Z. 43 f.). Sie sind in Portugal sei- ne Bezugspersonen (pag. 667, Z. 42 f.). Der Beschuldigte kehrte immer wieder zu seiner Familie nach Portugal zurück (pag. 671, Z. 5 f.). Ob diese oder der Beschul- digte selbst in Portugal eine Liegenschaft verfügen, was mit Blick auf pag. 193 na- heliegend erscheint, konnte nicht restlos geklärt werden und kann aufgrund des 10 klaren Resultates betreffend die Härtefallprüfung (vgl. E. II.8.2.7 hiernach) offen- bleiben. Nur sein Bruder, dessen Ehefrau und deren gemeinsames Kind leben ebenfalls hier in der Schweiz (pag. 455, Z. 31 ff.). Die Verteidigung führte diesbezüglich aus, sein Bruder sei für den Beschuldigten eine grosse Stütze und bei einer Landesver- weisung könne er nicht mehr auf diese Unterstützung bauen (pag. 462). Auch an- lässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, sein Bruder und dessen Ehefrau seien seine Bezugspersonen in der Schweiz (pag. 667, Z. 35-40). Er bedeute ihm alles und spreche fast jeden Tag mit ihm. Wenn er frei habe, so gehe er fast jeden Tag zu ihm ins Restaurant oder dieser komme zu ihm selbst auf ________(Ort) (pag. 672, Z. 4 ff.). Es fällt auf, dass dieser Bruder, der bereits im Deliktszeitpunkt in der Schweiz lebte, in der tatnächsten Ein- vernahme noch nicht derart wichtig klang, wie der Beschuldigte dies nun geltend macht (vgl. pag. 60, Z. 446 ff.). Am 17. Oktober 2023 gab die Schwägerin des Be- schuldigten, die gemäss dessen Aussagen ebenfalls eine seiner Bezugspersonen in der Schweiz ist, an, der Beschuldigte verfüge in der Schweiz über kein bekann- tes Domizil und melde sich nur sporadisch bei ihnen (pag. 203). Auf Vorhalt dieser Aussage führte der Beschuldigte aus, das sei eine schlechte Zeit in seinem Leben gewesen. Er habe damals möglicherweise weniger Kontakt gehabt. Dies sei nur während dieser Zeit gewesen. Jetzt habe er oft Kontakt mit dem Bruder und seiner Frau (pag 672, Z. 38-40). Wenn die Beziehung des Beschuldigten tatsächlich so gut wäre, wie dieser es glaubhaft zu machen versucht, so hätte der Beschuldigte nach Auffassung der Kammer bereits früher auf eine finanzielle Unterstützung sei- nes Bruders zählen können. Es wäre auch zu erwarten, dass der Bruder den Be- schuldigten bereits früher bei der Jobsuche unterstützt hätte, zumal er im selben Gewerbe tätig ist und der Gasthof in Sangernboden bereits damals im Familienbe- sitz des Bruders war (pag. 467 ff.). Es erstaunt auch, dass der Beschuldigte nach seiner Einreise nicht in die Nähe seines Bruders zog, wäre dieser doch ein idealer Anknüpfungspunkt gewesen. Zusammenfassend besteht zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder in keiner Weise eine Abhängigkeit, die über eine übliche Beziehung zwischen Ge- schwistern hinausgehen würde. Bei einer Landesverweisung hätte der Beschuldig- te mit seinen Eltern und den Geschwistern in Portugal nach wie vor ein offensicht- lich tragfähiges familiäres Netz. Ersichtlich ist dies auch anhand der Tatsache, dass der Beschuldigte seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahre 2014 stets wieder zurück nach Portugal ging (vgl. hierzu beispielhaft pag. 54, Z. 100 f. und pag. 274). Somit spricht auch die familiäre Situation des Beschuldigten gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 8.2.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten Der Kammer sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesver- weisung entgegenstünden. Solche wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. 11 8.2.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gemäss Strafregisterauszug vom 3. März 2025 verfügt der Beschuldigte über keine Vorstrafen in der Schweiz (pag. 639). Anlässlich der Hafteröffnung vom 14. Okto- ber 2023 gab er jedoch zu Protokoll, in Portugal wegen Rauchens in der Schule im Jahr 2010 verurteilt worden zu sein (pag. 66, Z. 124 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dies und führte aus, es habe ein Problem mit dem Rauchen von Haschisch gegeben und er habe damals eine Busse bezahlen müs- sen (pag. 454, Z. 27 ff.). Bis zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten hat sich der Beschuldigte folglich während seinen wiederkehrenden Aufenthalten in der Schweiz nicht strafbar gemacht. Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es sich beim Besitz und der Beförderung von 88 Gramm reinem Kokain gemäss dem in Rechts- kraft erwachsenen Schuldspruch (Ziff. I.A.1. des oberinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) um eine nicht unerhebliche Betäubungsmittelmenge handelt und der Beschul- digte während seiner Kurierfahrt doch weitgehend autonom vorging (vgl. auch E. II.9.3.2 hiernach). Durch diese Handlung hat der Beschuldigte die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet und die Gesundheit einer unbestimmbaren Menge an Personen schwer gefährdet. Dies trübt den ansonsten guten Leumund des Beschuldigten offensichtlich in erheblichen Ausmass. 8.2.6 Reintegrationschancen im Heimatland Der Beschuldigte ist seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 stets wieder nach Portugal zurückgekehrt und besitzt dort noch eine Wohnadresse in ________ (Ort) (pag. 53, Z. 40-44). Er hat die prägenden Kindheits- und Jugend- jahre komplett in Portugal verbracht und dort die gesamte Schulzeit absolviert. Por- tugiesisch spricht er fliessend. Neben seinen Eltern und Geschwistern, die – mit Ausnahme eines Bruders – nach wie vor in Portugal leben (vgl. E. II.8.2.3 hiervor), wird ihm auch die in der Schweiz begonnene Ausbildung zum Koch EFZ sowie die gewonnene Berufserfahrung helfen, in Portugal rasch einen Job zu finden (vgl. E. II.8.2.1 hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist fraglich, ob im Fall des Be- schuldigten überhaupt von einer eigentlichen Reintegration gesprochen werden kann, kehrte dieser nach dem Auslaufen seiner befristeten Saisonverträge doch stets zurück nach Portugal. Er wird sich somit eher wieder einleben als reintegrie- ren müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine grossen Rein- tegrationsbemühungen wird leisten müssen und er sich nicht nur sozial rasch wie- derangewöhnen wird, sondern dass er in absehbarer Zeit auch eine Anstellung als (Hilfs-)Koch finden wird, welche ihm die wirtschaftliche Integration in Portugal er- möglicht. 8.2.7 Gesamtwürdigung Ein persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten offensichtlich nicht vor. Er hat inzwischen zwar eine Arbeitsstelle angetreten, mit der er seine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz ist aber nach wie vor sehr gering. Bis anhin nutzte er die Schweiz vor allem, um in der Win- tersaison Geld zu verdienen und anschliessend zurück nach Portugal zu gehen. Er ist weder in sozialer und noch in kultureller Hinsicht in der Schweiz verwurzelt. In 12 seinem Heimatland verfügt der Beschuldigte hingegen nach wie vor über nahe Fa- milienangehörige und damit ein tragfähiges soziales Netz. 8.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Aufgrund des klaren Ergebnisses sowie der nachfolgenden Erwägungen zum FZA (vgl. E. 9. hiernach) wird auf eine diesbezügliche Eventualbegründung verzichtet. 8.4 Zwischenfazit zur Landesverweisung Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verwei- sen. 9. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) 9.1 Vorbemerkungen Wie bereits unter E. II.6. hiervor dargelegt, bestimmt sich nach Schweizer Recht, ob eine Landesverweisung anzuordnen ist. Wird dies – wie vorliegend – bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob die angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das FZA einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet. Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger. Demnach ist vorliegend in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die aufgrund von Art. 66a StGB auszuspre- chende Landesverweisung mit dem FZA vereinbar ist. 9.2 Allgemeine Ausführungen zum FZA Das FZA gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverwei- sung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht- fertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berech- tigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einer- seits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskon- formen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gespro- chene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und ist kein straf- rechtliches Abkommen. Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA 13 handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatli- chen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländer- rechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen ent- gegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergan- genes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3), wobei aber aus der früheren Begehung einer Straftat nicht automatisch auf eine gegen- wärtige Gefährdung geschlossen werden darf (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr (Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel die körperliche Unversehrtheit beschlägt (Urteile des BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizei- lichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Vordergrund steht, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfer- tigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil des BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). 9.3 Erwägungen der Kammer zum FZA 9.3.1 Anwendbarkeit des FZA in concreto Der Beschuldigte verfügt als portugiesischer Staatsbürger über eine Aufenthalts- bewilligung B mit Gültigkeit bis 23. Februar 2029 (pag. 565 f.) und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Wie dargelegt ist aufgrund des doppelt beding- ten Aufenthalts auch bei Vorliegen eines Freizügigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausge- setzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der 14 Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Be- schuldigten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gegenü- ber den privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat somit eine Interessenabwägung zu erfolgen. 9.3.2 Gefährdungsklausel und Verhältnismässigkeit Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. Ziff. I.A.1. des Schuld- sowie des Sanktionenpunkts des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Namentlich wollte er gegen ein Entgelt von CHF 500.00 88 Gramm reines Kokain von ________ (Ge- meinde) ZH nach ________(Gemeinde) VS befördern. Diese Betäubungsmittel- menge übersteigt die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall um ein Viel- faches. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte durch diese Widerhandlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz schwer missachtet hat und die Ge- sundheit einer unbestimmbaren Menge an Personen schwer gefährdet hat. Diese Gefährdung war dem Beschuldigten offenkundig egal, handelte er doch aus rein egoistischen und pekuniären Beweggründen (vgl. hierzu pag. 541; S. 18 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn es sich lediglich um eine einmalige Drogenfahrt handelt, ist zu berücksichtigen, dass die angebliche familiäre Stütze des Beschuldigten, sein Bruder, bereits im Tatzeitpunkt in der Schweiz wohnhaft war, was ihn offenbar nicht vor der Begehung der Tat abhielt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Beschuldigten nicht einfach ein Fahrzeug zur einmaligen Ku- rierfahrt zur Verfügung gestellt wurde. Das Fahrzeug wurde von ihm selbst gemie- tet. Gemäss seinen Aussagen sogar mit seinem eigenen Geld (pag. 673, Z. 19 ff.). Neben den zu transportierenden 88 Gramm an reinem Kokain, kaufte sich der Be- schulidgte gemäss rechtskräftigem Schuldspruch ca. 160 Gramm Haschisch (vgl. Ziff. I.A.2.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nach Abholung der Ware fuhr er nicht auf direktem Weg zurück ins Wallis, sondern hielt in ________ (Ort), um im D.________ (Restaurant) essen zu gehen (pag. 674, Z. 1-3). Dies zeugt nach Auf- fassung der Kammer von einer gewissen Selbstbestimmtheit bei der Ausführung der Kurierfahrt. Da der Beschuldigte das Kokain in seine eigene Jackentasche tat, wusste er – im Gegensatz zu anderen Kurieren – auch, dass es sich doch um eine beträchtliche Menge handeln musste (pag. 76. Z. 313 ff und Z. 318 f.; pag. 533; S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Rolle des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht mit einem mehr oder weniger unwissenden Kurier zu ver- gleichen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch nicht von Beginn an reuig war und die Untersuchungsbehörden anfangs noch anlog. So gab er nicht nur eine fal- sche Wohnadresse an (pag. 674, Z. 5-22), sondern bestritt auch, das Kokain selbst in seine Jackentasche getan zu haben (pag. 57, Z. 257 ff.; pag. 58, Z. 348-350). Dass der Beschuldigte schliesslich geständig war, ist vor dem Hintergrund der er- drückenden Beweislage nicht erstaunlich. Auch die finanzielle Situation des Be- schuldigten ist, trotz seiner Erwerbstätigkeit, noch nicht nachhaltig gesichert. So hat er seine Arbeitsstelle im Dezember 2024 erneut gewechselt, da es bei der alten Arbeitsstelle aufgrund seines Aufenthaltes in der Untersuchungshaft zu Problemen 15 kam (pag. 667, Z. 18 ff.). Trotz des regelmässigen Einkommens hat der Beschul- digte ausserdem Schulden in der Höhe von CHF 5'000.00 bei der Krankenkasse aufgebaut (vgl. E. II.8.2.2 hiervor). Eine definitive Zusicherung, dass er seine be- gonnene Ausbildung bei seiner aktuellen Arbeitgeberin weiterführen kann, lag im Urteilszeitpunkt ebenfalls noch nicht vor (pag. 669, Z. 36-38 und pag. 652). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre unklar, wie hoch sein Lohn sein würde. Aufgrund der Erwägungen hiervor ist ein zumindest geringes Rückfallrisiko im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Der Beschuldigte hat ohne Not, aus rein egoistischen und pekuniären Motiven eine qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen und damit eine nicht zu unterschätzende Geringschätzung für die hiesige Rechtsordnung an den Tag ge- legt. Seine finanzielle Situation ist aufgrund der erst kürzlich aufgebauten Schulden und der nach wie vor auf wackligen Beinen stehenden Arbeitssituation nach wie vor unsicher. Eine geringe Rückfallgefahr kann vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die konkreten Tatumstände nicht verneint werden. Daran ändert auch die Ge- währung des bedingten Vollzuges nichts, reicht hierfür doch das Fehlen einer Schlechtprognose aus (Urteil des BGer 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1). Auch aus der Deliktsfreiheit seit 2023 kann der Beschuldigte rechtsprechungs- gemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er bereits um die drohende Landes- verweisung wusste (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.3). Das von der Verteidigung zitierte Urteil des EGRM (EGRM, 52232/20, P.J. und R.J. gegen die Schweiz, 17. September 2024) geht in weiten Teilen an der Sache vor- bei, wurde dort doch eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt. Eine solche ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Dem geringen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, das sich darin erschöpft, dass er hier einen Bruder und eine Arbeitsstelle hat, stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen, hat der Beschuldigte mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz doch die Ge- sundheit etlicher Menschen schwer gefährdet und damit eine gewisse Gleichgültig- keit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung an den Tag gelegt. Da der Beschuldig- te stets zurück nach Portugal ging und seine Eltern sowie seine Schwester nach wie vor dort leben, sollte er dort ohne grössere Probleme sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht wiederanknüpfen können. Das FZA steht der Lan- desverweisung vorliegend folglich nicht entgegen. 10. Dauer der Landesverweisung 10.1 Theoretische Grundlage Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich ins- besondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBI 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail aus- zugestalten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientie- ren hat, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die 16 Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen ist (Urteil des BGer 66_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dau- er der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Überein- stimmung. Gemäss ZURBRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wo- hingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Ent- fernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). 10.2 Erwägungen der Kammer Die Strafkammern des Obergerichts mussten sich bereits in zahlreichen Fällen mit der Landesverweisung und deren Dauer auseinandersetzen. Der Beschuldigte hat 88 Gramm reines Kokain befördert und damit die Grenze zur qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um ein Vielfaches überschritten. Er hat damit eine unbestimmbare Menge an Menschen gefährdet, was ihm mit Blick auf die Willensrichtung offenkundig egal war. So handelte er vorsätzlich und aus rein finanziellen Beweggründen. Unter Berücksichtigung der ausgefällten Sanktion von 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Verweis auf die Ausführungen in E. II.9.3 hiervor und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, rechtfertigt es sich, die Dauer der Landesverweisung vorliegend auf sechs Jahre festzusetzen. III. Weitere Verfügungen 11. Einziehungsverfügung 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verfügte in Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs die Ein- ziehung des beschlagnahmten Reisepasses Nr. ________ sowie der beschlag- nahmten ID Nr. ________. Diese sei dem Amt für Migration und Personenstand (MIP) zu übergeben. Sie begründete diese Einziehungen mit der ausgesprochenen Landesverweisung sowie mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten (pag. 550; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz verfügte mit Verfügung vom 23. Februar 2024 die Beschlagnahme des Reisepasses Nr. ________ sowie der ID Nr. ________ (pag. 352 f.). Sie stütz- te sich hierbei auf die mit Ziff. 3 lit. c des Berichtigungsentscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2024 angeordnete Ersatzmass- nahme betreffend die Ausweis- und Schriftensperre (pag. 289). Diese wurde in er- 17 wähntem Berichtigungsentscheid vom 20. Februar 2024 bis zum Zeitpunkt des Ur- teils des erstinstanzlichen Gerichts befristet (pag. 287 ff.). Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 3. April 2024 fiel der Rechtsgrund der Be- schlagnahmeverfügung vom 23. Februar 2024 dahin. Gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO sowie Art. 267 Abs. 3 StPO wäre der beschlagnahmte Reisepass sowie die beschlagnahmte ID in der Folge der berechtigten Person, vorliegend dem Beschul- digten, auszuhändigen gewesen. Insbesondere ist Art. 69 StGB vorliegend nicht einschlägig und eine Einziehung gestützt auf Art. 69 StGB kam nicht in Frage. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt eine gül- tige Aufenthaltsbewilligung B besass (pag. 565 f.), weshalb Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 AIG ebenfalls nicht in Frage kommt. Folglich ist der beschlagnahm- te Reisepass sowie die beschlagnahmte ID dem Beschuldigten herauszugeben. Dies wurde im Übrigen auch von der Generalstaatsanwaltschaft so beantragt. IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'210.00 verurteilt. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 2'500.00 be- stimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren einzig hin- sichtlich der Einziehungsverfügung, wofür indes keine Kosten auszuscheiden sind. Ansonsten dringt er mit seinen Anträgen nicht durch. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 2'500.00 sind deshalb vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 13. Amtliche Entschädigung 13.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Fest-setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streit- 18 sache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Ausla- gen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zu- sätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Einzelgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Partei- kostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 13.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin A.________ auf CHF 8'222.90 festgesetzt, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.5 hiervor). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin A.________ mit Hono- rarnote vom 12. März 2025 einen Aufwand von 26 Stunden und 55 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend (pag. 681 f.). Hiervor wird zunächst die geltend gemachte Dauer der Berufungsverhandlung der effektiven Dauer ebendieser angepasst, woraus eine Kürzung um drei Stunden und 45 Minuten resultiert. Sodann ist die Nachbesprechung mit 45 Minuten zu vergüten, weshalb die Position vom 14. März 2025 um 45 Minuten gekürzt wird. Für die Zeit- spanne vom 12. April 2024 bis zum 12. Februar 2025 macht Rechtsanwältin A.________ sodann unter «Diverse Dienstleistungen (Berufungsanmeldung, Beru- fungserklärung sowie Kontakt mit Klienten)» rund eine Stunde und 30 Minuten gel- tend. In dieselbe Zeitspanne fallen auch mehrere Briefe, das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie Telefonate und Besprechungen mit dem Klienten im Umfang von vier Stunden und 40 Minuten. Die Kammer erachtet den in der Zeitspanne vom 12. April 2024 bis zum 12. Februar 2025 geltend gemachten Aufwand von insgesamt sechs Stunden und 20 Minuten als überhöht. Es hat daher eine Kürzung um drei Stunden und 20 Minuten auf drei Stunden zu erfolgen. Die Position vom 5. März 2025 betrifft das Studium des aktuellen Straf- und Betrei- bungsregisterauszuges des Beschuldigten sowie die Berichte hinsichtlich der Prü- fung einer strafrechtlichen Landesverweisung. Der hierfür geltend gemachte Auf- wand von 50 Minuten ist ebenfalls zu hoch. Die Kammer erachtet hierfür einen Aufwand von 30 Minuten als geboten, weshalb eine Kürzung um weitere 20 Minu- ten erfolgt. Sodann sind die Positionen vom 10. und 11. März 2025 um zwei Stun- 19 den und 45 Minuten zu kürzen, da der geltend gemachte Aufwand übermässig er- scheint. Daraus resultiert gesamthaft eine Kürzung der geltend gemachten 26 Stunden und 55 Minuten um zehn Stunden und 55 Minuten auf 16 Stunden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'563.00. Für die konkrete Berechnung wird auf die Tabelle im Dispositiv verwiesen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin A.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amt- liche Entschädigung von CHF 3'563.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 3. April 2024 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. B.________ schuldig erklärt wurde: 1. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen resp. festgestellt am 12./13. Oktober 2023 in Thun, ________(Adresse) durch Besitz und Beförderung von 88 Gramm reinem Kokain; 2. der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2.1 begangen am resp. festgestellt am 12./13. Oktober 2023 in Thun, ________(Adresse) durch Erwerb, Besitz und Beförderung zum Eigenkonsum von ca. 160 Gramm Haschisch; 2.2 begangen bis zum 12. Oktober 2023 in ________(Gemeinde) VS und ________(Gemeinde) VS durch Erwerb, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, Haschisch und Kokain und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 51, 106 StGB 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde 1. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungshaft und die Sicherheitshaft vom 13. Ok- tober 2023 bis am 23. Februar 2024 sowie die mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 bzw. 20. Februar 2024 angeord- neten Ersatzmassnahmen vom 24. Februar 2024 bis am 3. April 2024 wurden im Um- fang von insgesamt 148 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 4 Tage festge- setzt. 21 B. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.________, Rechtsanwältin A.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen ab 13.10.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 120.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’120.00 CHF 317.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’437.25 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 102.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’502.00 CHF 283.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’785.65 Der Kanton Bern Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'222.90 entschädigt. C. Weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). II. B.________ wird in Anwendung der Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO ferner verurteilt: 1. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'210.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung gemäss Ziff. I.B. hiervor zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechtsanwältin A.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’296.00 CHF 267.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’563.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin A.________ für die amtliche Verteidi- gung von B.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF3’563.00. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF3’563.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Reisepass Nr. ________ sowie die beschlagnahmte ID Nr. ________ sind B.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin A.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin A.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) 23 Bern, 13. März 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 2. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Mäder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24