6. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1’797.90 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 7. Für das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.