4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Verfahren wird gutgeheissen. 5. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.