2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit CHF 1’800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.