1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziff. 2-4 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. März 2024 aufgehoben werden und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.