27. Der von Rechtsanwalt B.________ gemäss Positionsauflistung für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von 9.7 Stunden (pag. 56 f.) wird als leicht überhöht erachtet. Mit Blick auf die obigen Ausführungen erscheint für das oberinstanzliche Verfahren ein Aufwand von 8 Stunden gerechtfertigt. Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 lit. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.__