25. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind somit auch im oberinstanzlichen Verfahren erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 26. Der Beschwerdeführer wird folglich zurzeit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.