Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Diesbezüglich kann sinngemäss auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens verwiesen werden; ausserdem hat der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr mehrere Progressionsstufen bis hin zur Versetzung in ein offenes Vollzugsregime beantragt, sondern sein Begehren auf die Gewährung von begleiteten Ausgängen/Urlauben beschränkt. Betreffend die anwaltliche Verbeiständung kann ebenfalls auf das oben hierzu Gesagte verwiesen werden.