23. In der Sache unterliegt der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren. Obwohl er bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege mit seiner Beschwerde durchdringt, rechtfertigt sich keine diesbezügliche Kostenausscheidung, da hierfür kein massgeblicher Aufwand angefallen ist. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).