42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Rechtsanwalt B.________ hat für die Aufwendungen im Verfahren vor der SID keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten. Stattdessen ersucht er namens des Beschwerdeführers um eine «angemessene Parteientschädigung» (pag. 12). Die Bedeutung der Streitsache ist als hoch zu bezeichnen, die Schwierigkeit des Prozesses hingegen als unterdurchschnittlich.