21. Die seitens der Vorinstanz auf CHF 400.00 festgesetzten Verfahrenskosten sind somit vorerst durch den Kanton Bern zu tragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).