26 aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt. 20. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor der Vorinstanz das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.