12 Abs. 1 lit. g Richtlinie Arbeitsentgelt [SSED 17.0]; ferner Art. 4 Abs. 3 lit. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [SSED 17.1]). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu prüfenden Antrags stellten sich sodann Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten waren, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend war eine anwaltliche Verbeiständung ebenfalls gerechtfertigt. Somit sind bzw. waren die Vor-