Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Wie der vor der Vorinstanz eingereichte Kontoauszug (amtliche Akten SID, pag. 31 f.) zeigt, verfügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über total CHF 5’812.10 (Freikonto: CHF 711.05; Zweckkonto: CHF 941.75; Sparkonto: CHF 4’159.30) und war demnach als bedürftig zu betrachten, zumal die fraglichen Verfahrens- und Parteikosten primär aus dem Freikonto und subsidiär aus dem Zweckkonto zu decken wären (Art. 12 Abs. 1 lit.