Nichtsdestotrotz ist Aussichtslosigkeit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Ansicht der Kammer nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem nicht etwa darauf beschränkt, in der Beschwerde an die Vorinstanz seine (wenn damals auch sehr kurz gehaltenen) Argumente im ursprünglichen Gesuch zu wiederholen, sondern er hat sich mit der angefochtenen Verfügung sowie dem Gutachten intensiv auseinandergesetzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte.