sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen. Bildet ein schwerer Eingriff in Freiheitsrechte Streitgegenstand, darf nicht leichthin Aussichtslosigkeit angenommen werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 107 m.H.). Zwar stehen vorliegend nicht die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Gesuchs um Gewährung von Vollzugslockerungen, sondern jene der Beschwerde gegen die das Gesuch abweisende Verfügung in Frage. Nichtsdestotrotz ist Aussichtslosigkeit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach Ansicht der Kammer nicht leichthin anzunehmen.