Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat das jüngste Gutachten – das mitunter wesentliche Entscheidgrundlage bildet – die Frage nach der Gewährung oder Nichtgewährung von Vollzugslockerungen nicht direkt selbst beantwortet, sondern dies den rechtsanwendenden Behörden überlassen. Je schwieriger und umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden; sie sind vielmehr dem Sachrichter zur Beurteilung zu überlassen.