19. Der Beschuldigte befindet sich seit 22 Jahren im Strafvollzug. Nachdem er 2016 ein erstes Mal um Vollzugslockerungen ersucht hatte, stellte er 2023 – nach Beginn und Abbruch einer Therapie sowie erneuter forensisch-psychiatrischer Begutachtung – zum zweiten Mal ein Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen. Wie die Vorinstanz selbst ausführt, hat das jüngste Gutachten – das mitunter wesentliche Entscheidgrundlage bildet – die Frage nach der Gewährung oder Nichtgewährung von Vollzugslockerungen nicht direkt selbst beantwortet, sondern dies den rechtsanwendenden Behörden überlassen.