25 18. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit den Darlegungen in der vorliegenden Beschwerdeschrift (an das Obergericht) sei gleichzeitig ausgedrückt, dass das vor der Vorinstanz gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei.