17. Die Vorinstanz kam zum Schluss, mit Blick auf das aktenkundige Ausbleiben einer legalprognostisch günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Beschluss des Obergerichts von 2018 müsse die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Es sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Legalprognose nur mittels einer ernsthaften therapeutischen Auseinandersetzung mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsaspekten günstig beeinflussen könne. Eine solche Auseinandersetzung habe bisher nicht stattgefunden.