Die derzeitige Verweigerung von Vollzugslockerungen beruht mithin nicht auf politisch motivierten Überlegungen der Vorinstanzen, wie dies der Beschwerdeführer auch vermutet, sondern auf den Umständen des konkreten Falles. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen betreffend, abzuweisen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren 15. Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.