24 14.2.10 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid in der Sache der Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugsöffnungen zustehende Ermessen überschritten oder sonst wie rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die derzeitige Verweigerung von Vollzugslockerungen beruht mithin nicht auf politisch motivierten Überlegungen der Vorinstanzen, wie dies der Beschwerdeführer auch vermutet, sondern auf den Umständen des konkreten Falles.