Betreffend die offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers ist auf die in der jüngsten Begutachtung mehrfach erwähnte Feststellung des nur begrenzt bzw. nur vordergründig offenen Verhaltens des Beschwerdeführers hinzuweisen (siehe oben, Ziff. 14.2.2). Entsprechend kann daraus auch kaum auf eine künftige offene und transparente Mitarbeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Beschwerdeführer kann folglich auch aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten.