Es gehe dabei nicht um das aktuelle Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (welches zwar ebenfalls nicht zu beanstanden sei), sondern um dessen künftige Zusammenarbeit mit den Behörden bei Vollzugslockerungen. Hierzu ist festzuhalten, dass Prognosen über das künftige Verhalten kaum anders zu machen sind als mithilfe von Rückschlüssen vom bisherigen auf das künftige Verhalten. Zum bisherigen Verhalten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aktuell ein gutes Vollzugsverhalten attestiert wird (Vollzugsbericht vom 3. Januar 2024, amtliche Akten BVD, pag. 1658 ff.).